DISKRIMINIERUNG WEGEN DES GESCHLECHTS DURCH EINE STELLENAUSSCHREIBUNG
ARBG BERLIN, URTEIL VOM 05.06.2014 – 42 CA 1530/14
Ein Mann hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Entschädigung wegen der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts geklagt. Beklagte war eine Stiftung, die Volontariatsstellen bei der „taz.die tageszeitung“ finanziert.
Die Ausschreibung richtete sich ausschließlich an Frauen mit Migrationshintergrund.
Das ArbG Berlin verurteilte die Stiftung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern aufgrund der Diskriminierung des Klägers nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Gericht war der Ansicht, es sei nicht statthaft, die Bewerbung von Männern ausnahmslos auszuschließen. Auch trage es nicht dazu bei, den Frauenanteil in Führungspositionen, wie von der Beklagten vorgetragen, zu erhöhen, da es lediglich um die Besetzung einer Volontariatsstelle gehe.
Fazit: Ein Entschädigungsanspruch von bis zu drei Monatsgehältern steht dem Kläger auch dann zu, wenn er die Stelle ebenfalls bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht bekommen hätte. Das bloße Vorliegen der Diskriminierung in der Ausschreibung ist demnach ausreichend und sollte vermieden werden.
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