DISKRIMINIERUNG BEI DER STELLENAUSSCHREIBUNG
BUNDESARBEITSGERICHT, URTEIL VOM 11.08.2016, 8 AZR 375/15.
Ein anschauliches Beispiel dafür, dass jeder Arbeitgeber schon bei der Stellenausschreibung die größtmögliche Sorgfalt walten lassen sollte, zeigt das erst kürzlich veröffentlichte Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Geklagt hatte hier ein mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderter Bewerber gegen eine Stadt, die Mitte 2013 die Stelle eines „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ für eines von ihr unterhaltenen Komplexes „Palmengarten“ ausgeschrieben hatte. In der Stellenausschreibung heißt es ua.: „Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; …“. Der Kläger selbst ist ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich „Alternative Energien“, wurde von der beklagten Stadt jedoch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Der Kläger machte einen Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG geltend. Er sah seine Rechte darin verletzt, dass die Stadt gemäß § 82 SGB IX verpflichtet gewesen wäre, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die beklagte Stadt hatte dadurch, dass sie den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde.
Nachdem das Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil vom 24.04.2014, 21 Ca 8338/13) dem Kläger drei Bruttomonatsgehältern zugesprochen hatte, sprach ihm das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 2. Juni 2015, 8 Sa 1374/14) zwar nur noch eins zu, schloss sich den Ausführungen des Klägers aber ebenfalls an. Danach war eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch auch nicht wegen offensichtlich fehlender fachlicher Eignung gem. § 82 Satz 3 SGB IX entbehrlich.
Für die Gerichte war die Beschreibung in der Stellenausschreibung entscheidend, da der Bewerber eine entsprechende Ausbildung vorweisen konnte und die Anforderungen zumindest annähernd und nach Auslegung erfüllte.
Fazit: Der Auswahlprozess findet bereits vor Verfassen der Stellenausschreibung an, wenn es nämlich darum geht, die genauen Anforderungen einer Stelle zu erarbeiten. Diese sollten möglichst genau und unflexibel bestimmt und später formuliert werden.
Vorsicht ist dennoch geboten, denn auch eine Stellenausschreibung kann schon eine Diskriminierung enthalten, wenn in der Art der Beschreibung bereits eine Diskriminierung zu sehen ist, die darüber hinaus wegen der besonderen Anforderung nicht gerechtfertigt ist.
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